Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)Auf Grund des º 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 verordnet die Bundesregierung:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Bestimmungen º 1 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden). (2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
º 2 Nichtdiskriminierung Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfⁿgung zu stellen, es sei denn, da▀ unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
º 3 Entbⁿndelung (1) Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit haben diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden k÷nnen, als eigenstΣndige Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzufⁿhren und gesondert zu tarifieren. (2) Werden verschiedene Dienstleistungen in einem Angebot oder einer Rechnung zusammengefa▀t, sind die einzelnen Leistungen getrennt auszuweisen.
º 4 Angebote fⁿr Diensteanbieter (1) Betreiber ÷ffentlicher Telekommunikationsnetze haben ihr Leistungsangebot so zu gestalten, da▀ Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten k÷nnen. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die in Verleihungen nach º 97 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten entsprechenden Verpflichtungen bleiben unberⁿhrt. (2) Der Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder ausschlie▀lich noch unverhΣltnismΣ▀ig lange an sich binden, noch hinsichtlich ihrer eigenen Preis- und Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer BetΣtigungsfelder einschrΣnken. Er darf Diensteanbietern keine ungⁿnstigeren Bedingungen einrΣumen als dem eigenen Vertrieb oder verbundenen Unternehmen, es sei denn, da▀ dies sachlich gerechtfertigt ist.
º 5 Verbindungspreisberechnung Bei der Abrechnung haben die Anbieter folgende GrundsΣtze zu beachten:
º 6 Leistungseinstellungen (1) Ein Unternehmen, dem nach º 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist oder das Leistungen nach º 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, darf diese Leistungen nur vorⁿbergehend aufgrund grundlegender, in ▄bereinstimmung mit dem Recht der EuropΣischen Union stehenden Anforderungen einstellen oder beschrΣnken. Es hat auf die Belange der Kunden Rⁿcksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder -beschrΣnkungen im Rahmen der technischen M÷glichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschrΣnken. (2) Grundlegende Anforderungen, die eine BeschrΣnkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind 1. die Sicherheit des Netzbetriebes, 2. die Aufrechterhaltung der NetzintegritΣt, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender St÷rungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, 3. die InteroperabilitΣt der Dienste, 4. der Datenschutz. (3) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit haben bei lΣngeren, vorⁿbergehenden Leistungseinstellungen oder -beschrΣnkungen die Kunden in geeigneter Form ⁿber Art, Ausma▀ und Dauer der Leistungseinstellung zu unterrichten. Im Falle voraussehbarer Leistungseinstellungen oder -beschrΣnkungen besteht zudem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gegenⁿber denjenigen Kunden, die auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies dem Anbieter unter Angabe von Grⁿnden schriftlich mitgeteilt haben. Die Mitteilungspflicht ⁿber den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung 1. nach den UmstΣnden objektiv nicht vorher m÷glich ist oder 2. die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verz÷gern wⁿrde.
º 7 Haftung (1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprⁿche der Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit richten sich nach º 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. (2) aftung der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit haften fⁿr Verm÷gensschΣden bis zu einem Betrag von fⁿnfundzwanzigtausend Deutsche Mark je Nutzer. Dies gilt nicht gegenⁿber Nutzern, die ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit erbringen. Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit k÷nnen die Haftung fⁿr diese Leistungen im VerhΣltnis zueinander durch Vereinbarung der H÷he nach beschrΣnken. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der MindesthaftungsbetrΣge gegenⁿber den geschΣdigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenⁿber der Gesamtheit der GeschΣdigten ist die Haftung des Anbieters auf zwanzig Millionen Deutsche Mark jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. ▄bersteigen die EntschΣdigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die H÷chstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem VerhΣltnis gekⁿrzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprⁿche zur H÷chstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der H÷he nach entfΣllt, wenn der Schaden vorsΣtzlich verursacht wurde. º 8 VerjΣhrung Die vertraglichen Ansprⁿche der Anbieter von Telekommunika-tionsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjΣhren in zwei Jahren. º 201 des Bⁿrgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Sprachkommunikationsdienstleistungen und Netzzugang Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen º 9 Verfⁿgbarkeit als Universaldienstleistung (1) Soweit ein Unternehmen Sprachtelefondienst und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach º 19 des Telekommunikationsgesetzes oder Leistungen nach º 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen GeschΣftsbedingungen einen Anspruch auf die Erbringung der entsprechenden Leistungen. Der Netzzugang mu▀ es dem Kunden erm÷glichen, im Rahmen der Gesetze nationale und internationale Anrufe zu tΣtigen und zu empfangen, und zur Sprach-, Faksimile- und Datenkommunikation geeignet sein. (2) Der Kunde kann den Vertrag mit seinem nicht zum Universaldienst verpflichteten Anbieter von Sprachtelefondienst ohne Einhaltung einer Frist kⁿndigen, sofern der Anbieter dem Kunden Leistungen bereitstellt, die nicht dem Mindestkatalog der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung entsprechen, und er den Kunden bei Vertragsabschlu▀ auf diesen Umstand nicht schriftlich hingewiesen hat.
º 10 GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung (1) Wer ZugΣnge zu ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen anbietet, kann den Abschlu▀ eines Vertrages ⁿber diese Leistungen davon abhΣngig machen, da▀ dem Netzbetreiber fⁿr das betroffene Grundstⁿck eine EinverstΣndniserklΣrung des dinglich Berechtigten vorgelegt wird (GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung, Anlage 1). (2) Der Netzbetreiber stellt dem dinglich Berechtigten eine GegenerklΣrung aus (Anlage 2). (3) Soll ein Zugang zu einem ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden, so hat der Berechtigte einer GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung dem anderen Anbieter von ZugΣngen zu ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen die Mitbenutzung der auf dem Grundstⁿck und in den darauf befindlichen GebΣuden verlegten Leitungen und Vorrichtungen zu erm÷glichen, sofern der Grundstⁿckseigentⁿmer keine weitere GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung erteilt und erforderliche Nutzungen des Berechtigten der Mitbenutzung nicht entgegenstehen. Er kann hierfⁿr ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
º 11 Sicherheitsleistung (1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit, denen nach º 19 des Telekommunikationsgesetzes die Erbringung von Universaldienstleistungen auferlegt ist, sind berechtigt, die ▄berlassung von Universaldienstleistungen an Endkunden von einer Sicherheitsleistung in angemessener H÷he abhΣngig zu machen, wenn zu befⁿrchten ist, da▀ der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch BⁿrgschaftserklΣrung eines im EuropΣischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche BⁿrgschaftserklΣrung und die Hinterlegung von Geld zu beschrΣnken. Die Sicherheitsleistung ist unverzⁿglich zurⁿckzugeben oder zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen fⁿr ihre Erbringung weggefallen sind. (2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in der Regel ein Betrag in H÷he des Bereitstellungspreises zuzⁿglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine Anforderung h÷herer BetrΣge ist gegenⁿber dem Kunden anhand der UmstΣnde seines Einzelfalles zu begrⁿnden. Fⁿr die Festlegung der zu sichernden Forderungen kommen dabei insbesondere die H÷he der ZahlungsrⁿckstΣnde aus einem frⁿheren VertragsverhΣltnis ⁿber die Bereitstellung eines allgemeinen Netzzugangs oder von Sprachtelefondienst, das Telefonier- und Zahlungsverhalten des Kunden sowie objektive Anhaltspunkte fⁿr ein kⁿnftiges erh÷htes Aufkommen von Tarifeinheiten in Betracht. (3) Die Sicherungsm÷glichkeiten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit richten sich im ⁿbrigen nach den allgemeinen Gesetzen.
º 12 Entst÷rungsdienst Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben auf Verlangen des Kunden einer St÷rung unverzⁿglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen. Die vertraglichen Bedingungen fⁿr den Entst÷rungsdienst sind in die Allgemeinen GeschΣftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.
º 13 Allgemeiner Netzzugang (1) Der allgemeine Zugang zu festen ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen ist mit einer rΣumlich frei zugΣnglichen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei sind die Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes fⁿr Telekommunikationsdienste durch Einfⁿhrung des offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 97/51/EG des EuropΣischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABL. EG Nr. L 295, S. 23) im Amtsblatt der EuropΣischen Gemeinschaften verwiesen wird oder die nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 10 der genannten Richtlinie fⁿr verbindlich erklΣrt wurden. (2) Der Kunde mu▀ die M÷glichkeit haben, im Rahmen des Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten von Rufnummern zu beschrΣnken. (3) Der Kunde kann von einem marktbeherrschenden Anbieter von Sprachtelefondienst im Rahmen der technischen Durchfⁿhrbarkeit verlangen, da▀ ⁿber den allgemeinen Netzzugang im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Anzeige der Teilnehmerrufnummer des Anrufenden und eine direkte Durchwahl m÷glich sind. (4) Allgemeine ZugΣnge zu ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen mⁿssen die M÷glichkeit des Zugangs zu Vermittlungs- und Unterstⁿtzungsdiensten sowie zu Auskunftsdiensten ⁿber Teilnehmerrufnummern er÷ffnen. (5) Wechselt der Kunde den Anbieter des allgemeinen Netzzugangs zu einem ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz, so kann die Kⁿndigung durch den neuen Anbieter entgegengenommen und dem alten Anbieter ⁿbermittelt werden.
Zweiter Abschnitt Rechnungen und Einwendungen º 14 Einzelverbindungsnachweis Verlangt der Kunde fⁿr Sprachkommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit vor dem ma▀geblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlⁿsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen M÷glichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung ⁿblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis mu▀ im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, da▀ die ▄berprⁿfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen m÷glich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfⁿgung zu stellen.
º 15 Rechnungserstellung (1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte fⁿr Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen ⁿber den Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung mu▀ die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamth÷he der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. º 14 bleibt unberⁿhrt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenⁿber den anderen auf der Rechnung aufgefⁿhrten Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenⁿber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungdaten zu ⁿbermitteln. (2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon auszugehen, da▀ die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.
º 16 Nachweis der Entgeltforderungen (1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit, die auf den fⁿr die Sprachkommunikation fⁿr die ╓ffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die H÷he der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlⁿsseln und eine technische Prⁿfung durchzufⁿhren, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. (2) Soweit aus technischen Grⁿnden oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gel÷scht wurden, trifft den Anbieter keine Nachweispflicht fⁿr die Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen fⁿr die L÷schung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Soweit eine Speicherung aus technischen Grⁿnden nicht erfolgt, entfΣllt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung auf diese BeschrΣnkung der M÷glichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. (3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prⁿfung MΣngel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflu▀t haben k÷nnten, wird widerleglich vermutet, da▀ die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, da▀ der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, da▀ die H÷he der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen zurⁿckzufⁿhren ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
º 17 Entgeltermittlung bei unklarer Forderungsh÷he Ist davon auszugehen, da▀ fⁿr Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne da▀ ihre richtige H÷he feststellbar ist, so wird fⁿr die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurⁿckliegenden AbrechnungszeitrΣumen zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den UmstΣnden erhebliche Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurde. Ist die Zeit der ▄berlassung des allgemeinen Netzzugangs durch den Anbieter kⁿrzer als sechs AbrechnungszeitrΣume, so wird die Anzahl der vorhandenen AbrechnungszeitrΣume zugrunde gelegt. Bei der Durchschnittsberechnung sind die tatsΣchlichen VerhΣltnisse zu berⁿcksichtigen. Wenn in den entsprechenden AbrechnungszeitrΣumen der Vorjahre bei vergleichbaren UmstΣnden niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben wⁿrde, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, da▀ der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.
º 18 Kundenvorgabe der Entgelth÷he Der Kunde kann gegenⁿber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelth÷he er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter mu▀ sicherstellen, da▀ diese Entgelth÷he nicht ohne Zustimmung des Kunden ⁿberschritten wird.
º 19 Sperre; Zahlungsverzug (1) Anbieter allgemeiner ZugΣnge zu festen ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
(2) Sperren dⁿrfen frⁿhestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die M÷glichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgefⁿhrt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankⁿndigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulΣssig, wenn
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen M÷glichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschrΣnken und unverzⁿglich aufzuheben, sobald die Grⁿnde fⁿr ihre Durchfⁿhrung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchfⁿhrung einer mindestens einw÷chigen Abgangssperre erfolgen. (4) Die Sperre nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begrⁿndete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach º 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
Dritter Abschnitt Besondere Nebenleistungen º 20 Zuteilung von Teilnehmerrufnummern (1) Soweit im Rahmen der Regelungen nach º 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Zuteilung von Teilnehmerrufnummern nicht durch die Regulierungsbeh÷rde erfolgt, erhΣlt der Kunde die ben÷tigten Teilnehmerrufnummern von seinem Anbieter des Zugangs zum ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz schriftlich zugeteilt (abgeleitete Zuteilung). Die Zuteilung erfolgt aus den Rufnummernbl÷cken, die dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes oder dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von der Regulierungsbeh÷rde zugeteilt wurden (originΣre Zuteilung). (2) Der Kunde hat Anspruch auf diskriminierungsfreie Zuteilung der Teilnehmerrufnummern im Rahmen der von der Regulierungsbeh÷rde nach º 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen und Regelungen und der dem Netzbetreiber aufgegebenen Verpflichtungen. Dies gilt auch fⁿr Kunden, deren Anbieter nicht zugleich Netzbetreiber sind. Mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer erwirbt der Endkunde im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach º 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhΣngiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Die Teilnehmerrufnummer ist rechtsgeschΣftlich nicht ⁿbertragbar. (3) Kunden mⁿssen ─nderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Ma▀nahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbeh÷rde gegenⁿber dem Anbieter nach º 43 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranla▀t sind oder die Zuteilung auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. (4) Fⁿr die Zuteilung der Teilnehmerrufnummer kann der Anbieter nur die mit der Zuteilung verbundenen Kosten verlangen. (5) Teilnehmerrufnummern, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Anbieter vergeben wurden, gelten als zugeteilt. (6) Einwendungen gegen die Rufnummernzuteilung oder gegen ─nderungen der Teilnehmerrufnummern kann der Kunde seinem Anbieter gegenⁿber nur innerhalb einer Ausschlu▀frist von sechs Wochen ab Zugang der schriftlichen Zuteilung geltend machen. War der Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Kunde ist in der schriftlichen Zuteilung auf die Frist hinzuweisen.
º 21 Aufnahme in ÷ffentliche Teilnehmerverzeichnisse (1) Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkommunika-tionsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit verlangen, in ein allgemein zugΣngliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden, seinen Eintrag prⁿfen und berichtigen oder wieder streichen lassen. (2) Die Teilnehmerverzeichnisse enthalten mindestens die Rufnummer, den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Inhabers des Netzzugangs, soweit sie dem Anbieter zugΣnglich sind und in Kundenverzeichnissen ver÷ffentlicht werden dⁿrfen. Der Inhaber des Netzzugangs kann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen, da▀ Mitbenutzer entgeltlich eingetragen werden. Der Anspruch steht auch WiederverkΣufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen fⁿr deren Kunden zu. Die Vorschriften ⁿber das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen, bleiben unberⁿhrt. (3) Die Anbieter tragen dafⁿr Sorge, da▀ die Eintragungen in das Verzeichnis fⁿr alle Teilnehmer in nichtdiskriminierender Weise erfolgen. (4) Ein Unternehmen, das nach º 19 des Telekommunikationsgesetzes zur Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen verpflichtet wurde oder das diese Leistung nach º 97 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes erbringt, kann die Teilnehmerdaten von den Anbietern von Sprachkommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit verlangen. Ein hierfⁿr erhobenes Entgelt hat sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren. (5) Die AbsΣtze 1 bis 4 gelten entsprechend fⁿr die Aufnahme in Verzeichnisse fⁿr Auskunftsdienste.
º 22 ▄berlassung von Teilnehmerverzeichnissen Der Kunde kann von seinem Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit die in der Regel jΣhrliche ▄berlassung eines Teilnehmerverzeichnisses mit den Rufnummern des regionalen Teilnehmerbereichs verlangen.
▄berlassung von ▄bertragungswegen º 23 Verfⁿgbarkeit als Universaldienstleistung und GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung Fⁿr das Angebot von ▄bertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden º 9 und º 36 entsprechende Anwendung. Fⁿr die Nutzung von Grundstⁿcken im Zusammenhang mit dem Angebot von ▄bertragungswegen gilt º 10 entsprechend.
º 24 Schnittstellen ▄bertragungswege sind ⁿber rΣumlich frei zugΣngliche Schnittstellen bereitzustellen. Die Abschlu▀einrichtung des ▄bertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des ▄bertragungsweges und dem Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des ▄bertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsst÷rungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
º 25 NutzungsneutralitΣt Marktbeherrschende Anbieter von ▄bertragungswegen haben diese ▄bertragungswege auf Verlangen des Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu ⁿberlassen. Der Kunde kann verlangen, da▀ ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, vollstΣndig transparenter ▄bertragungsweg zur Verfⁿgung gestellt wird, den er nach seinen Wⁿnschen unstrukturiert nutzen kann. Die Nutzung bestimmter KanΣle darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein. Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschrΣnken oder nichttechnische BeschrΣnkungen fⁿr Verbindungen von ▄bertragungswegen oder die Anschaltung von Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.
º 26 Aufhebung von Angeboten Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von ▄bertragungswegen, der diese Leistungen nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an ▄bertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbeh÷rde und die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darⁿber zu informieren, da▀ sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die Regulierungsbeh÷rde wenden k÷nnen. Die Regulierungsbeh÷rde entscheidet ⁿber die Angemessenheit der Einstellungsfrist und ver÷ffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.
Kundeninformationen º 27 Ver÷ffentlichung von Kundeninformationen (1) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit haben allgemeine Informationen fⁿr Endkunden zu ver÷ffentlichen und in einer fⁿr alle Interessierten leicht zugΣnglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zΣhlen Informationen ⁿber Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben ⁿber die QualitΣtskennwerte nach º 32. Satz 1 ist erfⁿllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbeh÷rde ver÷ffentlicht werden und in den GeschΣftsstellen der Anbieter fⁿr den Kunden bereitgehalten werden. Erfolgt die Ver÷ffentlichung der Kundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der Regulierungsbeh÷rde mitzuteilen. Die Regulierungsbeh÷rde ver÷ffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt. (2) Anbieter von ZugΣngen zu festen ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen haben ⁿber die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Ma▀gabe des Anhangs zu º 27 Abs.2 entsprechend Absatz 1 zu ver÷ffentlichen. ─nderungen bestehender oder Einfⁿhrung neuer Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einfⁿhrung zu ver÷ffentlichen. (3) Marktbeherrschende Anbieter von ▄bertragungswegen haben ⁿber die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus Informationen ⁿber technische Merkmale, ⁿblicherweise erreichte QualitΣtsmerkmale, sowie die Bedingungen fⁿr die Anschlie▀ung von Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einfⁿhrung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. EG Nr. L 165 S. 27) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des EuropΣischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. EG Nr. L 295, S. 23) ⁿbereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu ver÷ffentlichen. (4) Die allgemeinen Informationen fⁿr Endkunden ⁿber allgemeine ZugΣnge zu festen ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen mⁿssen Angaben ⁿber die Regelbereitstellungsfrist, die Regelentst÷rfrist, Ausgleichsregelungen bei Leistungsst÷rungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach º 35 enthalten. Auf die M÷glichkeit einer Benachrichtigung nach º 6 Abs. 3 ist hinzuweisen.
º 28 Allgemeine GeschΣftsbedingungen; VertragsΣnderungen (1) Soweit Allgemeine GeschΣftsbedingungen der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit nach (2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit k÷nnen bestehende VertrΣge durch Einbeziehung Allgemeiner GeschΣftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend º 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes Σndern. º 27 findet Anwendung. (3) ▄ber VertragsΣnderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Ver÷ffentlichung zu informieren. Werden VertrΣge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geΣndert, so kann der betroffene Kunde das VertragsverhΣltnis fⁿr den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ─nderung kⁿndigen. Der Kunde ist auf das Kⁿndigungsrecht hinzuweisen. ─nderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam. Das Kⁿndigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht. (4) Rⁿckwirkende VertragsΣnderungen sind unbeschadet des º 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur zugunsten des Kunden und ausschlie▀lich zum Zwecke nachtrΣglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbsst÷rungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes zulΣssig. º 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.
º 29 Ver÷ffentlichungsfristen (1) ─nderungen von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner GeschΣftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und von ▄bertragungswegen treten frⁿhestens einen Monat nach ihrer Ver÷ffentlichung in Kraft. Die Frist gilt nicht fⁿr kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen ⁿber neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von ▄bertragungswegen sind so bald wie m÷glich zu ver÷ffentlichen. Die Regulierungsbeh÷rde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in EinzelfΣllen genehmigen. (2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner GeschΣftsbedingungen darf die Ver÷ffentlichung nach Absatz 1 nicht vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.
º 30 Vereinbarung von Leistungen ohne Entgeltgenehmigung Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart, fⁿr das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine vorlΣufige Anordnung der Regulierungsbeh÷rde nicht vorliegt, und existiert auch kein Entgelt, das nach º 29 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die Vereinbarung unwirksam.
º 31 Abschaltung von Endeinrichtungen Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach º 59 Absatz 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kunden unverzⁿglich unter Angabe der Grⁿnde und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach º 59 Absatz 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes ⁿber die Abschaltung zu unterrichten. Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der Abschlu▀einrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder bereitzustellen.
º 32 QualitΣtskennwerte (1) Betreiber fester ÷ffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben folgende QualitΣtskennwerte zu erheben:
(2) Der QualitΣtskennwert nach Absatz 1 Nummer 7 ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die mit den Ziffern 118 beginnt. (3) Definition, Me▀gr÷▀e und Me▀methode richten sich nach dem Anhang zu º 32 Abs.3. Bis zu einer Einigung ⁿber die Definition und die anzuwendende Me▀methode auf europΣischer Ebene werden Definition, Me▀gr÷▀e und Me▀methode fⁿr den QualitΣtskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbeh÷rde festgelegt. Die Regulierungsbeh÷rde ver÷ffentlicht die sich aus den SΣtzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt. º 33 QualitΣtsberichterstattung (1) Betreiber fester ÷ffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht ⁿber eine marktbeherrschende Stellung verfⁿgen, mⁿssen spΣtestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer GeschΣftstΣtigkeit die QualitΣtskennwerten nach º 32 erheben. (2) Die Statistiken sind der Regulierungsbeh÷rde auf Anforderung zur Verfⁿgung zu stellen. Die Regulierungsbeh÷rde ver÷ffentlicht die Statistiken einmal jΣhrlich in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
Verfahren der Regulierungsbeh÷rde º 34 Verfahren bei ZugangsbeschrΣnkung (1) SchrΣnkt ein marktbeherrschender Anbieter von ▄bertragungswegen die Bereitstellung oder Verfⁿgbarkeit eines ▄bertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die Regulierungsbeh÷rde zur Entscheidung ⁿber die Berechtigung der ZugangsbeschrΣnkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Die begrⁿndete Entscheidung der Regulierungsbeh÷rde ist den Parteien innerhalb einer Woche nach Beschlu▀fassung bekannt zu geben. (2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen fⁿr die ╓ffentlichkeit k÷nnen bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher ─nderung oder EinschrΣnkung der Verfⁿgbarkeit von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt werden, die Regulierungsbeh÷rde zur Entscheidung ⁿber die Berechtigung der BeschrΣnkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. (3) Die Regulierungsbeh÷rde ver÷ffentlicht einmal jΣhrlich eine ▄bersicht ⁿber die Verfahren nach Absatz 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
º 35 Schlichtung (1) Macht der Endkunde eines Anbieters von ZugΣngen zu einem ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbeh÷rde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. (2) Die Regulierungsbeh÷rde h÷rt die Beteiligten mit dem Ziel einer gⁿtlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbeh÷rde, da▀ eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen. (3) Jede Partei trΣgt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. (4) Das Verfahren nach den AbsΣtzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von ▄bertragungswegen offen.
º 36 Sicherstellung des Universaldienstes Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschlu▀ ⁿber die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne da▀ der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Grⁿnde umgehend der Regulierungsbeh÷rde anzuzeigen. Die Regulierungsbeh÷rde trΣgt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafⁿr Sorge, da▀ dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
Schlu▀vorschrift º 37 Inkrafttreten; Au▀erkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. º 18 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung au▀er Kraft. Anlage 1 (zu º 10 Abs. 1) Der Bundesrat hat zugestimmt (zu º 10 Abs. 1) GrundstⁿckseigentⁿmererklΣrung
Der Eigentⁿmer/die Eigentⁿmerin ist damit einverstanden, da▀ der Netzbetreiber auf seinem /ihrem Grundstⁿck
sowie an und in den darauf befindlichen GebΣuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um ZugΣnge zu seinem ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstⁿck und in den darauf befindlichen GebΣuden einzurichten, zu prⁿfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstⁿcks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung fⁿhren. Wenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstⁿck und/oder die darauf befindlichen GebΣude beschΣdigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die beschΣdigten Teile des Grundstⁿcks und/oder der GebΣude wieder ordnungsgemΣ▀ instandzusetzen. Die vom Netzbetreiber errichteten Vorrichtungen mⁿssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstⁿck selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt werden, wenn sie einer verΣnderten Nutzung des Grundstⁿcks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten fⁿr die Verlegung oder Entfernung trΣgt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht fⁿr Vorrichtungen, die ausschlie▀lich das Grundstⁿck versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig ─nderungen am ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kⁿndigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzⁿglich nach der Kⁿndigung zu entfernen, soweit dem nicht schutzwⁿrdige Interessen Dritter entgegenstehen. Diese ErklΣrung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekⁿndigt werden.
(zu º 10 Abs. 2) GegenerklΣrung
Der Netzbetreiber verpflichtet sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprⁿche, das Grundstⁿck des Eigentⁿmers/der Eigentⁿmerin .................................................. .................................................Stra▀e (Platz), Nr.......... in ................................................................................... und die darauf befindlichen GebΣude wieder ordnungsgemΣ▀ instandzusetzen, soweit das Grundstⁿck und/oder die GebΣude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von ZugΣngen zu seinem ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstⁿck und /oder in den darauf befindlichen GebΣuden, infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschΣdigt worden sind. Im Rahmen der technischen M÷glichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstⁿck versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer verΣnderten Nutzung des Grundstⁿcks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten fⁿr die Entfernung oder Verlegung trΣgt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht fⁿr Vorrichtungen, die ausschlie▀lich das Grundstⁿck versorgen, wenn nicht gleichzeitig ─nderungen am ÷ffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kⁿndigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentⁿmer/der Eigentⁿmerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentⁿmers/der Eigentⁿmerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzⁿglich entfernen, soweit dem nicht schutzwⁿrdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die ErklΣrung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekⁿndigt werden.
..................................................., den................ .................................................. (Niederlassung) Anhang zu º 27 Abs. 2 Technische Merkmale der Netzschnittstellen
Technische Merkmale der Schnittstellen an den ⁿblichen Netzabschlu▀punkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlΣgige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen: - fⁿr analoge und/oder digitale Netze: a) Schnittstelle fⁿr einen Einzelanschlu▀, b) Schnittstelle fⁿr einen Mehrfachanschlu▀, c) Schnittstelle fⁿr die Durchwahl ("direkt dialling-in" DDD), d) sonstige ⁿbliche Schnittstellen;
- fⁿr das ISDN (soweit angeboten): a) Spezifikation fⁿr Basis- und PrimΣrmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt, einschlie▀lich Zeichengabeprotokoll, b) nΣhere Angaben zu den fⁿr Sprachtelefondienste geeigneten TrΣgerdiensten, c) sonstige ⁿbliche Schnittstellen.
Anhang zu º 32 Abs.3 Bereitstellungsfristen und DienstqualitΣtskennwerte, Definitionen und Me▀methoden
|